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Die Verfassungsbeschwerde eines Klägers gegen die elektronische Aufenthaltsüberwachung, umgangssprachlich als elektronische Fußfessel bezeichnet, ist vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden. Damit sind die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem BVerfG zufolge sind die Grundrechtseingriff, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar. Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für die Sicherheit der Bürger in Deutschland.

Seit 2011 gibt das Strafgesetzbuch die Möglichkeit, mit der Fußfessel rückfallgefährdete Gewalt- und Sexualstraftäter nach Verbüßung ihrer Haftstrafe zu überwachen. Die elektronische Fußfessel ist ein mit GPS-Sender ausgestattetes Fuß- oder Armband, das einen Alarm an die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL) im hessischen Bad Vilbel sendet, wenn sich der Betroffene nicht an Auflagen hält oder den Sender manipuliert. Dazu zählt das Betreten von Verbotszonen wie die Näherung an die Wohnung eines früheren Opfers. Im Jahr 2017 wurde gesetzlich – auf Initiative der Union – zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Gefährder zur Gefahrenabwehr mit der elektronischen Fußfessel zu überwachen.

Hintergrund der erstmaligen Einführung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das die Sicherheitsverwahrung von Personen mit negativer Rückfallprognose nach Ablauf der Haftstrafen untersagte. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Alternative zur polizeilichen Überwachung rund um die Uhr, die sehr personal- und kostenintensiv ist. Ich begrüße das Urteil des Bundesverfassungsgericht ausdrücklich. Der Schutz der Bürger vor Personen, von denen die Gefahr schwerer Straftaten ausgeht, muss Vorrang haben vor dem Persönlichkeitsschutz verurteilter Straftäter. Die Bewegungsfreiheit der Person ist zu keiner Zeit eingeschränkt und die Fußfessel kann unsichtbar angebracht werden. Die gespeicherten Aufenthaltsprofile können ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, wenn dies zu bestimmten Zwecken erforderlich ist (Bsp. Abwehr einer qualifizierten Straftat) und werden bin in zwei Monaten vollständig gelöscht. Aus meiner Sicht handelt der Gesetzgeber mit der geltenden Regelung höchst zielführend und umsichtig. Es ist gut, dass das Verfassungsgericht mit diesem Urteil dem Schutz der Opfer den Vorrang eingeräumt hat.