So genannte Feindeslisten, also Listen mit persönlichen Kontaktdaten, zum Beispiel Privatadressen von Personen, die Extremisten oder Kriminelle als Feinde oder Gegner ansehen, werden immer mehr zum Problem. Die Veröffentlichung dieser Daten im Internet, egal ob sie durch Rechts- oder Linksextremisten, durch Islamisten, Organisationen mit Bezug zum Ausland oder durch Kriminelle erfolgt, hat mehrere Zwecke. Einerseits werden missliebige Personen so eingeschüchtert und mundtot gemacht. Die Bedrohungslage für sich selbst und die Familie, die sich allein aufgrund des Vorhandenseins der Adressdaten auf solchen Feindeslisten ergibt, hat massive psychologische Folgen für die betroffenen Personen. Andererseits werden Anhänger der radikalen Veröffentlicher dieser Daten quasi ermutigt, gegen die Personen vorzugehen, die auf den Feindeslisten veröffentlicht sind. Sie erfüllen also den Zweck, dass damit missliebige Personen quasi für „vogelfrei“ erklärt werden und sind somit Nährboden für tätliche Übergriffe bis hin zur Gewaltkriminalität und Bedrohungen für Leib und Leben der Betroffenen.
Um hier Abhilfe zu schaffen, haben wir diese Woche einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Einführung eines neuen Straftatbestands des „gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten“ – also die Strafbarkeit von sog. Feindeslisten – vorsieht. Damit soll das Verbreiten personenbezogener Daten unter Strafe gestellt werden, welches in einer Art und Weise geschieht, die geeignet ist, die Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten. Für Fälle, bei denen personenbezogene Daten verbreitet werden, die nicht allgemein zugänglich sind, sieht der Entwurf eine erhöhte Strafandrohung vor. Journalistische Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, oder anderes sozialadäquates Handeln ist ausdrücklich nicht erfasst. Damit schließen wir eine wichtige gesetzliche Regelungslücke und erhöhen die Sicherheit von Personen, die sich zivilgesellschaftlich zum Beispiel auch kommunalpolitisch engagieren oder in besonders herausgehobener Weise gegen Extremismus eintreten.